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Auszüge aus 

Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung
Ein Wegweiser für den Schritt in die Selbstständigkeit

Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeit,
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Stand: Juni 2003


Alg-/Alhi-Bezug bei Aufgabe selbstständiger Tätigkeit

Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden und tritt erneut Arbeitslosigkeit ein, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen sind. 

Bemerkung: siehe hierzu auch den Gesetzestext zum Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn seit dem letzten Bezugstag ein Jahr vergangen ist. Diese Frist verlängert sich um die Zeit, in der Sie selbstständig erwerbstätig waren, längstens jedoch um zwei Jahre. 

Bemerkung: siehe hierzu auch den Gesetzestext zur Arbeitslosenhilfe

Weitere Hilfen zur Gründung einer selbstständigen Existenz

- nach dem SGB III

Arbeitslose, die beabsichtigen, eine selbstständige Existenz zu gründen und voraussichtlich für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss erhalten, können zur Vorbereitung der Existenzgründung an einem entsprechenden Gründerseminar im Rahmen einer Weiterbildung oder einer Trainingsmaßnahme teilnehmen.

- nach dem Europäischen Sozialfonds

Bei Bezug von Überbrückungsgeld oder eines Existenzgründungszuschusses kann die selbstständige Tätigkeit durch ein Coaching begleitet werden.
Ziel des Coachings ist, Existenzgründer bei der
Bewältigung und Lösung von Problemen in der Anfangsphase der selbstständigen Tätigkeit zu unterstützen.
Individuelle, zielgerichtete Einzelberatung soll
helfen, die neue berufliche Situation erfolgreich zu meistern.

Wichtig! Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Arbeitsamt.

Leistungen des Arbeitsamtes an Arbeitgeber für die berufliche Eingliederung von Arbeitnehmern

Vielfach stellen Existenzgründer bereits zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit oder im weiteren Verlauf Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsamt kann bei der Einstellung und Beschäftigung Arbeitsloser helfen. Hierzu gibt es verschiedene Formen von Lohnkostenzuschüssen.

Diese Lohnkostenzuschüsse werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

Der Förderantrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Betriebssitz- Arbeitsamt gestellt werden. Vor Einstellungen sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitsamt in Verbindung setzen. Dort erhalten Sie auch Informationsmaterial und Antragsvordrucke.

In Betracht kommt insbesondere ein

Einstellungszuschuss bei Neugründungen

Er kann Arbeitgebern, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz gewährt werden.

Ein Einstellungszuschuss kann bewilligt werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate

    • Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat,
    • im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt worden ist,
    • an einer geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat oder
    • die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllt

und ohne den Einstellungszuschuss nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Einstellungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig und für längstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts sowie des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewährt werden.

Weitere Einstellungshilfen

Außerdem können Eingliederungszuschüsse für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern gewährt werden, die in ihrer Wettbewerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zum Beispiel, weil sie einer besonderen Einarbeitung bedürfen, längere Zeit arbeitslos waren, schwerbehindert oder älter sind.

Über die Voraussetzungen für die verschiedenen Einstellungshilfen informiert Sie Ihr Arbeitsamt.

 

 

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