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Weitere Hilfen |
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Alg-/Alhi-Bezug bei Aufgabe selbstständiger Tätigkeit Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden und tritt erneut Arbeitslosigkeit ein, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen sind.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn seit dem letzten Bezugstag ein Jahr vergangen ist. Diese Frist verlängert sich um die Zeit, in der Sie selbstständig erwerbstätig waren, längstens jedoch um zwei Jahre.
Weitere Hilfen zur Gründung einer selbstständigen Existenz - nach dem SGB III Arbeitslose, die beabsichtigen, eine selbstständige Existenz zu gründen und voraussichtlich für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss erhalten, können zur Vorbereitung der Existenzgründung an einem entsprechenden Gründerseminar im Rahmen einer Weiterbildung oder einer Trainingsmaßnahme teilnehmen. - nach dem Europäischen Sozialfonds Bei Bezug von Überbrückungsgeld oder
eines Existenzgründungszuschusses kann die
selbstständige Tätigkeit durch ein Coaching
begleitet werden. Wichtig! Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Arbeitsamt. Leistungen des Arbeitsamtes an Arbeitgeber für die berufliche Eingliederung von Arbeitnehmern Vielfach stellen Existenzgründer bereits zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit oder im weiteren Verlauf Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsamt kann bei der Einstellung und Beschäftigung Arbeitsloser helfen. Hierzu gibt es verschiedene Formen von Lohnkostenzuschüssen. Diese Lohnkostenzuschüsse werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Der Förderantrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Betriebssitz- Arbeitsamt gestellt werden. Vor Einstellungen sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitsamt in Verbindung setzen. Dort erhalten Sie auch Informationsmaterial und Antragsvordrucke. In Betracht kommt insbesondere ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen Er kann Arbeitgebern, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz gewährt werden. Ein Einstellungszuschuss kann bewilligt werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung insgesamt mindestens drei Monate
und ohne den Einstellungszuschuss nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Der Einstellungszuschuss kann höchstens für zwei Arbeitnehmer gleichzeitig und für längstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts sowie des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewährt werden. Weitere Einstellungshilfen Außerdem können Eingliederungszuschüsse für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern gewährt werden, die in ihrer Wettbewerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zum Beispiel, weil sie einer besonderen Einarbeitung bedürfen, längere Zeit arbeitslos waren, schwerbehindert oder älter sind. Über die Voraussetzungen für die verschiedenen Einstellungshilfen informiert Sie Ihr Arbeitsamt.
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