Voraussetzungen für die Gewährung von
Überbrückungsgeld
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen
Arbeitsamt nach dem neuesten Stand.
Die Leistungen für die Aufnahme einer
selbstständigen
Tätigkeit - Überbrückungsgeld - richten sich nach § 57 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch -SGB III_
- Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro
Woche ausgeübt werden.
- Die alte Regelung, dass Überbrückungsgeld nur dann gezahlt
werden kann, wenn vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit vier Wochen vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Anschlussunterhaltsgeld (Leistungsbezug) bezogen wurde,
gilt in der neuen Fassung des §57 NICHT mehr
Nach SGB III §57 Satz 2.1.b sind auch Bezieher von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen
antragsberechtigt.
- Der Antrag auf
Überbrückungsgeld muss VOR Beginn der Tätigkeit
gestellt werden (man erhält beim Arbeitsamt die
Vordrucke ÜG1 und ÜG2)
- Eine fachkundige Stelle muss bestätigen, dass die
selbstständige Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird.
(Dazu erhält der Antragsteller das Formular ÜG2).
Die fachkundige Stelle kann vom Antragsteller selbst gewählt werden.
Solche Stellen sind insbesondere:
- Industrie - und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Berufsständische Kammern
- Fachverbände
- Kreditinstitute
Hinweis: Die Kammern (IHK, HWK) erteilen im
allgemeinen solche Gutachten kostenlos, sofern nicht eine
freiberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird, da hier die Kammern
nicht zuständig sind.
- Nachweis über die Aufnahme der Tätigkeit mit einer Gewerbeanmeldung
oder bei Freiberuflern durch eine Bestätigung des Finanzamtes
- Der Antragsteller muss bei der künftigen Tätigkeit das
Unternehmerrisiko tragen. Erst dann liegt eine selbstständige Tätigkeit im
Sinne des §57 SGB III vor. Das ist bei den folgenden Tätigkeiten nicht
der Fall: z.B. Unterfrachtführer oder Kurierfahrer, die nur für eine
Firma arbeiten.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehender
Betrieb übernommen werden soll oder wenn der Antragsteller als mitarbeitender
Gesellschafter tätig werden will.
Nebenbemerkung: Eine Ausnahmesituation ist die Gründung einer
Gesellschaft (GbR, GmbH) bei der mehrere Partner gleichberechtigt beteiligt
sind.
In diesen Fällen muss unbedingt VORHER beim Arbeitsamt wegen der
Antragsberechtigung der beteiligten Partner NACHGEFRAGT werden!
Seit 01.01.2004 wurden noch zwei weitere
Bestimmungen neu aufgenommen
-
Geförderte
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des
folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
- Die Förderung
ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen
sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers
liegender Gründe abgesehen werden.
Bemerkung: Besondere in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe sind z.B. Krankheit
|