Voraussetzungen
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Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt nach dem neuesten Stand.

Die Leistungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Überbrückungsgeld - richten sich nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III_

  • Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
  • Die alte Regelung, dass Überbrückungsgeld nur dann gezahlt werden kann, wenn vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit vier Wochen vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Anschlussunterhaltsgeld (Leistungsbezug) bezogen wurde, gilt in der neuen Fassung des §57 NICHT mehr
    Nach SGB III §57 Satz 2.1.b sind auch Bezieher von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen antragsberechtigt.
  • Der Antrag auf Überbrückungsgeld muss VOR  Beginn der Tätigkeit  gestellt werden (man erhält beim Arbeitsamt die Vordrucke ÜG1 und ÜG2)
  • Eine  fachkundige Stelle muss bestätigen, dass die selbstständige Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird. (Dazu erhält der Antragsteller das Formular ÜG2).
    Die fachkundige Stelle kann vom Antragsteller selbst gewählt werden. Solche Stellen sind insbesondere:
  • Industrie - und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Berufsständische Kammern
  • Fachverbände
  • Kreditinstitute

Hinweis: Die Kammern (IHK, HWK) erteilen im allgemeinen solche Gutachten kostenlos, sofern nicht eine freiberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird, da hier die Kammern nicht zuständig sind.

  • Nachweis über die Aufnahme der Tätigkeit mit einer Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern durch eine Bestätigung des Finanzamtes
  • Der Antragsteller muss bei der künftigen Tätigkeit das Unternehmerrisiko tragen. Erst dann liegt eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des §57 SGB III vor. Das ist bei den folgenden Tätigkeiten nicht der Fall: z.B. Unterfrachtführer oder Kurierfahrer, die nur für eine Firma arbeiten.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehender Betrieb übernommen werden soll oder wenn der Antragsteller als mitarbeitender Gesellschafter tätig werden will.

Nebenbemerkung: Eine Ausnahmesituation ist die Gründung einer Gesellschaft (GbR, GmbH) bei der mehrere Partner gleichberechtigt beteiligt sind. 
In diesen Fällen muss unbedingt VORHER beim Arbeitsamt wegen der Antragsberechtigung der beteiligten Partner NACHGEFRAGT werden!

Seit 01.01.2004 wurden noch zwei weitere Bestimmungen neu aufgenommen

  • Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

Bemerkung: Besondere in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind z.B. Krankheit

 

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