Zu Ziffer B.6) der Stellungnahme der fachkundigen Stelle
zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gibt
das Arbeitsamt eine Anlage heraus mit
Kriterien zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von
abhängiger Beschäftigung
Im Folgenden der Wortlaut dieser Anlage.
"Die selbständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit
- ist gekennzeichnet durch die
freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für
eigne Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit
(Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz
eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann
aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft
liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem
deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.
Dagegen kann scheinselbständig,
d.h. faktisch abhängig beschäftigt sein, wer wirtschaftlich und persönlich
im Regelfall nur an einen Auftraggeber gebunden ist, z.B. durch
Eingliederung in den organisierten Betriebs- und Arbeitsablauf des
Auftraggebers und durch genaue Auftrags- und Terminvorgaben. Die Situation
eines Scheinselbständigen gleicht der eines abhängigen Arbeitnehmers, der an
das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in einem fremden
Betrieb gebunden ist (örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsbindung).
Die folgenden Anhaltspunkte sind
bei der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen
Beschäftigung zu beachten. Dabei ist nicht nur auf einen einzigen Anhaltspunkt
abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles
vorzunehmen.
Anhaltspunkte für eine abhängige
Beschäftigung sind:
- Persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit), insbesondere
- örtliche Weisungsbindung
- zeitliche
Weisungsbindung
- inhaltliche bzw.
fachliche Weisungsbindung
- Eingliederung in die
Organisation des Auftraggebers, insbesondere
- Zusammenarbeit mit
Mitarbeitern des Auftraggebers (personelle Eingliederung)
- Arbeit mit
Arbeitsmitteln des Auftraggebers (materielle Eingliederung),
- Fehlendes
Unternehmerrisiko, insbesondere
- keine eigene Unternehmensorganisation
- keine
eigenen Mitarbeiter
- keine eigenen Geschäftsräume
-
kein eigenes Betriebskapital
- kein Auftreten am Markt
- nur Auftraggeber
- keine angemessene
Verteilung von Chancen und Risiken
- keine örtliche unternehmerische Freiheit,
- keine zeitliche
unternehmerische Freiheit (freie Zeiteinteilung),
- keine inhaltliche
unternehmerische Freiheit,
- kein eigener Kundenstamm,
- keine freie
Preisgestaltung.
Beispiele für
verbreitet Betätigungsfelder in der Scheinselbständigkeit:
Unterfrachtführer
(Selbstfahrer), Kurierfahrer, die nur für eine Firma arbeiten, Ausbeiner (Fleischzerleger)
in Schlachthöfen, Regalauffüller bzw. Plazierungshilfen in Warenhäusern
und Supermärkten, Eisenbieger.
Durch das Gesetz zu Korrekturen
in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.
1998 (BGBI. I S. 3843) wurde zum 01.01.1999 die Einbeziehung scheinselbständiger
Arbeitnehmer in die Sozialversicherung erleichtert.
In Zweifelsfällen, d.h. wenn
der Sachverhalt trotz Amtsermittlung unklar geblieben ist, obliegt es dem
Antragsteller, die Vermutung des § 7 Abs. 4 5GB IV zu widerlegen. Die
Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse."