Scheinselbstständigkeit
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Zu Ziffer B.6) der Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gibt das Arbeitsamt eine Anlage heraus mit

Kriterien zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

Im Folgenden der Wortlaut dieser Anlage.  

"Die selbständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigne Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen. 

Dagegen kann scheinselbständig, d.h. faktisch abhängig beschäftigt sein, wer wirtschaftlich und persönlich im Regelfall nur an einen Auftraggeber gebunden ist, z.B. durch Eingliederung in den organisierten Betriebs- und Arbeitsablauf des Auftraggebers und durch genaue Auftrags- und Terminvorgaben. Die Situation eines Scheinselbständigen gleicht der eines abhängigen Arbeitnehmers, der an das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in einem fremden Betrieb gebunden ist (örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsbindung).

Die folgenden Anhaltspunkte sind bei der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung zu beachten. Dabei ist nicht nur auf einen einzigen Anhaltspunkt abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind: 

  • Persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit), insbesondere 
    • örtliche Weisungsbindung 
    • zeitliche Weisungsbindung
    • inhaltliche bzw. fachliche Weisungsbindung 
  • Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers, insbesondere
    • Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers (personelle Eingliederung) 
    • Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers (materielle Eingliederung), 
  • Fehlendes Unternehmerrisiko, insbesondere 
    • keine eigene Unternehmensorganisation 
    • keine eigenen Mitarbeiter
    • keine eigenen Geschäftsräume 
    • kein eigenes Betriebskapital 
    • kein Auftreten am Markt 
    • nur Auftraggeber
    • keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken 
    • keine örtliche unternehmerische Freiheit,
    • keine zeitliche unternehmerische Freiheit (freie Zeiteinteilung),
    • keine inhaltliche unternehmerische Freiheit,
    • kein eigener Kundenstamm, 
    • keine freie Preisgestaltung.

Beispiele für verbreitet Betätigungsfelder in der Scheinselbständigkeit:
Unterfrachtführer (Selbstfahrer), Kurierfahrer, die nur für eine Firma arbeiten, Ausbeiner (Fleischzerleger) in Schlachthöfen, Regalauffüller bzw. Plazierungshilfen in Warenhäusern und Supermärkten, Eisenbieger.

Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12. 1998 (BGBI. I S. 3843) wurde zum 01.01.1999 die Einbeziehung scheinselbständiger Arbeitnehmer in die Sozialversicherung erleichtert.

In Zweifelsfällen, d.h. wenn der Sachverhalt trotz Amtsermittlung unklar geblieben ist, obliegt es dem Antragsteller, die Vermutung des § 7 Abs. 4 5GB IV zu widerlegen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse."

 

 

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