Das Überbrückungsgeld
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen
Arbeitsamt nach dem neuesten Stand.
Hinweis: Seit Anfang 2003 gibt es alternativ zum
Überbrückungsgeld den Existenzgründungszuschuss (§ 421 I SGB III), der, ähnlich
wie das Überbrückungsgeld (§57 SGB III), dazu
dienen soll, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der
Arbeitslosigkeit heraus zu fördern.
Nebenbemerkung: Obwohl das Überbrückungsgeld dem
Grunde nach auch als eine Art Existenzgründungszuschuss aufgefasst
werden kann, müssen in der Praxis die beiden Begriffe deutlich voneinander
unterschieden werden. Mit Überbrückungsgeld ist immer der (alte) Zuschuss
gemeint, der seither vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Monaten gewährt
wurde, während bei dem (neuen) Existenzgründungszuschuss
die bis zu dreijährige Fördermaßnahme (auch verunglückt als "Ich-AG"
und "Familien-AG" bezeichnet) gemeint ist.
Seit 01.01.2004 besteht sowohl für den
Existenzgründungszuschuss als auch für das Überbrückungsgeld ein Rechtsanspruch.
Wenngleich beide Fördermaßnahmen die gleiche
Zielsetzung haben, sind die Voraussetzungen und der angesprochene
Personenkreis der Maßnahmen unterschiedlich.
Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit dem Überbrückungsgeld.
Informationen über die Fördermöglichkeit mittels eines
Existenzgründungszuschusses stellt job-net-online
in einem gesonderten Leitfaden zur Verfügung
Das Arbeitsamt zahlt zur Sicherung
a) des Lebensunterhalts und
b) zur sozialen Sicherung
in der Zeit nach der Existenzgründung, also in der
Anlaufzeit der selbstständigen Unternehmung, Überbrückungsgeld. Dieses
kann neben sonstigen öffentlichen Mitteln zur Förderung von
Existenzgründungen gewährt werden. Die gleichzeitige Gewährung eines
Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG") ist jedoch NICHT möglich.
Eine erneute Förderung (z.B Gewährung eines
Existenzgründungszuschusses nachdem bereits einmal Überbrückungsgeld
gezahlt worden ist) ist erst wieder nach 24 Monaten, nachdem die letzte
Förderung ausgelaufen ist, möglich; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers
liegender Gründe abgesehen werden (z. B. Krankheit)
WICHTIG: Seit 01.01.2004 besteht für das
Überbrückungsgeld ebenso wie für den Existenzgründungszuschuss ein Rechtsanspruch!
Höhe des Überbrückungsgeldes
Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtet
sich nach der Höhe des zuletzt gewährten Leistungsbezuges (Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe) und setzt sich zusammen aus
a) dem Betrag, der zuletzt im Leistungsbezug
enthalten war und
b) den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen (Rentenversicherung
und Krankenversicherung).
Hinweis: Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen
werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr
des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zugrunde zu legen ist. (Gesetzestext)
D.h. diese Beiträge können sich jährlich ändern.
Bitte erkunden Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt nach den jeweils
aktuellen Sätzen!
Beispiel: Im Juli 2003 betrug dieser
Satz bei Bezug von Arbeitslosengeld 68,5%
und bei Bezug von Arbeitslosenhilfe 42,3%.
Bei einem Arbeitslosengeld von 300
EUR wöchentlich oder 1285,71 EURO monatlich ergibt sich ein
pauschalierter Sozialversicherungsbeitrag von 880,71 EURO. Das monatlich
ausgezahlte Überbrückungsgeld beträgt also 2166,42 EUR. (Stand Juli
2003)
WICHTIG: Wer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ständig eine kurzzeitige Beschäftigung
ausgeübt hat und dem deshalb die Leistung gemindert wurde, bei dem wir die geminderte
Leistung für die Berechnung des Überbrückungsgeldes herangezogen.
Dauer der Zahlungen
Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von
6 Monaten gezahlt
Antragstellung
WICHTIG: Der Antrag ist VOR
der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei dem Wohnsitzarbeitsamt zu stellen, das auch den
Antragsvordruck ausgibt
Die Ausgabe des Antragsvordrucks durch das Arbeitsamt
ist gleichzeitig Tag der Antragstellung. Dieser Termin wird auf dem Antrag
durch das Arbeitsamt vermerkt.
Auf obigen Vermerk ist zu achten, damit der Antrag als
gestellt gilt. Wird der Antragsvordruck später nicht mehr abgegeben (z.B.
weil man es sich doch anders überlegt hat), so hat
dies keinerlei Auswirkungen.
Welche weiteren Hilfen gibt es
noch und was passiert wenn die Selbstständigkeit scheitert?