Hilfen des Arbeitsamts
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Das Überbrückungsgeld

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. 
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt nach dem neuesten Stand.

Hinweis: Seit Anfang 2003 gibt es alternativ zum Überbrückungsgeld den Existenzgründungszuschuss (§ 421 I SGB III), der, ähnlich wie das Überbrückungsgeld (§57 SGB III), dazu dienen soll, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus zu fördern.

Nebenbemerkung: Obwohl das Überbrückungsgeld dem Grunde nach auch als eine Art  Existenzgründungszuschuss aufgefasst werden kann, müssen in der Praxis die beiden Begriffe deutlich voneinander unterschieden werden. Mit Überbrückungsgeld ist immer der (alte) Zuschuss gemeint, der seither vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Monaten gewährt wurde, während bei dem (neuen) Existenzgründungszuschuss die bis zu dreijährige Fördermaßnahme (auch verunglückt als "Ich-AG" und "Familien-AG" bezeichnet) gemeint ist.

Seit 01.01.2004 besteht sowohl für den Existenzgründungszuschuss als auch für das Überbrückungsgeld ein Rechtsanspruch.

Wenngleich beide Fördermaßnahmen die gleiche Zielsetzung haben, sind die Voraussetzungen und der angesprochene Personenkreis der Maßnahmen unterschiedlich. 

Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit dem Überbrückungsgeld. Informationen über die Fördermöglichkeit mittels eines Existenzgründungszuschusses stellt job-net-online in einem gesonderten Leitfaden zur Verfügung

Das Arbeitsamt zahlt zur Sicherung

    a) des Lebensunterhalts und
    b) zur sozialen Sicherung

in der Zeit nach der Existenzgründung, also in der Anlaufzeit der selbstständigen Unternehmung, Überbrückungsgeld. Dieses kann neben sonstigen öffentlichen Mitteln zur Förderung von Existenzgründungen gewährt werden. Die gleichzeitige Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG") ist jedoch NICHT möglich.

Eine erneute Förderung (z.B Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nachdem bereits einmal Überbrückungsgeld gezahlt worden ist) ist erst wieder nach 24 Monaten, nachdem die letzte Förderung ausgelaufen ist, möglich; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden (z. B. Krankheit)

WICHTIG: Seit 01.01.2004 besteht für das Überbrückungsgeld ebenso wie für den Existenzgründungszuschuss ein Rechtsanspruch! 

Höhe des Überbrückungsgeldes

Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtet sich nach der Höhe des zuletzt gewährten Leistungsbezuges (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) und setzt sich zusammen aus

a) dem Betrag, der zuletzt im Leistungsbezug enthalten war und
b) den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen (Rentenversicherung und Krankenversicherung). 

Hinweis: Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist. (Gesetzestext)

D.h. diese Beiträge können sich jährlich ändern. Bitte erkunden Sie sich bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt nach den jeweils aktuellen Sätzen!

Beispiel: Im Juli 2003  betrug dieser Satz bei Bezug von Arbeitslosengeld 68,5% und bei Bezug von Arbeitslosenhilfe 42,3%.
Bei einem Arbeitslosengeld von 300 EUR wöchentlich oder  1285,71 EURO monatlich ergibt sich ein pauschalierter Sozialversicherungsbeitrag von 880,71 EURO. Das monatlich ausgezahlte Überbrückungsgeld beträgt also  2166,42 EUR. (Stand Juli 2003)

WICHTIG: Wer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ständig eine kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt hat und dem deshalb die Leistung gemindert wurde, bei dem wir die geminderte Leistung für die Berechnung des Überbrückungsgeldes herangezogen.

Dauer der Zahlungen

Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von 6 Monaten gezahlt

Antragstellung

WICHTIG: Der Antrag ist VOR der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei dem Wohnsitzarbeitsamt zu stellen, das auch den Antragsvordruck ausgibt

Die Ausgabe des Antragsvordrucks durch das Arbeitsamt ist gleichzeitig Tag der Antragstellung. Dieser Termin wird auf dem Antrag durch das Arbeitsamt vermerkt.

Auf obigen Vermerk ist zu achten, damit der Antrag als gestellt gilt. Wird der Antragsvordruck später nicht mehr abgegeben (z.B. weil man es sich doch anders überlegt hat), so hat dies keinerlei Auswirkungen.

Welche weiteren Hilfen gibt es noch und was passiert wenn die Selbstständigkeit scheitert?

 

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