Existenzgründerdarlehen
Existenzgründer können zinsgünstige Finanzierungshilfen beantragen.
Allerdings verfügen Arbeitslose oft nicht über das erforderliche Eigenkapital,
um ein Gründungsdarlehen zu erhalten. In der Regel ist ein Eigenkapitalanteil
von 15% der beabsichtigten Investitionssumme Voraussetzung und viele
Kreditinstitute sind bei Kreditgesprächen mit arbeitslosen Existenzgründern
sehr "zurückhaltend".
Die Vergabe öffentlicher Förderdarlehen ist an die Einhaltung
grundsätzlicher Voraussetzungen gebunden, die zum Teil aber auch schon bei der
Genehmigung des Überbrückungsgeldes vom Arbeitsamt vorausgesetzt werden.
Insofern hat ein potentieller Existenzgründer schon einige Hürden genommen,
wenn ihm das beantragte Überbrückungsgeld bereits genehmigt wurde.
Voraussetzungen:
- Existenzgründer müssen sowohl fachlich als auch kaufmännisch
ausreichend qualifiziert sein. Diese Bedingung ist bereits Gegenstand der
Stellungnahme der fachkundigen Stelle im Formular ÜG2
bei der Beantragung von Überbrückungsgeld. Wie hoch die Qualifikation in den
einzelnen Bereichen sein muss, hängt jedoch sehr vom Einzelfall ab.
- Die Existenzgründung muss innerhalb einer angemessenen Zeit zum Haupterwerb
führen. Auch dies ist bereits Gegenstand der Prüfung
der fachkundigen Stelle
- Das Gründungsvorhaben muss Aussicht auf dauerhaften
wirtschaftlichen Erfolg bieten. Dies bedeutet, dass nach der Anlaufphase
ein Gewinn zu erwarten sein sollte, der eine ausreichende Lebensgrundlage
bietet. Die Prüfung auf Erfolg wird
ebenfalls bei der Beantragung von Überbrückungsgeld geprüft.
- Darlehensanträge sind grundsätzlich über ein
Kreditinstitut eigener Wahl an die jeweiligen Förderinstitute zu stellen.
Das bedeutet, dass die Darlehen nicht direkt bei den Mittel vergebenden
Stellen beantragt werden können, sondern dass dies üblicherweise über
die "Hausbank" des Existenzgründers geschieht. Die Banken sind
im allgemeinen NICHT an der Vermittlung fremder Darlehen
interessiert, so dass man meist von sich aus die Hausbank auf diese
Darlehen hin ansprechen muss.
Die Anträge müssen VOR Beginn der beabsichtigten
Investitionsmaßnahme oder Existenzgründung eingereicht werden! Eine
nachträgliche Förderung ist nicht möglich!
- In der Regel erfolgt nur eine Anteilsfinanzierung,
d.h. der Antragsteller muss sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln
an der Finanzierung beteiligen ( i. d. R. mindestens 15%)
- Die öffentlichen Finanzierungshilfen müssen nach
banküblichen Gesichtspunkten abgesichert werden. Soweit dies nicht
möglich ist, können Haftungsfreistellungen oder eine Bürgschaft bei
einer Bürgschaftsbank beantragt werden.
- Wie auch bei den Überbrückungsgeldern des
Arbeitsamtes besteht kein Rechtsanspruch auf die öffentlichen
Fördermittel.
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