Darlehen
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Existenzgründerdarlehen

Existenzgründer können zinsgünstige Finanzierungshilfen beantragen. Allerdings verfügen Arbeitslose oft nicht über das erforderliche Eigenkapital, um ein Gründungsdarlehen zu erhalten. In der Regel ist ein Eigenkapitalanteil von 15% der beabsichtigten Investitionssumme Voraussetzung und viele Kreditinstitute sind bei Kreditgesprächen mit arbeitslosen Existenzgründern sehr "zurückhaltend".

Die Vergabe öffentlicher Förderdarlehen ist an die Einhaltung grundsätzlicher Voraussetzungen gebunden, die zum Teil aber auch schon bei der Genehmigung des Überbrückungsgeldes vom Arbeitsamt vorausgesetzt werden. Insofern hat ein potentieller Existenzgründer schon einige Hürden genommen, wenn ihm das beantragte  Überbrückungsgeld  bereits genehmigt wurde.

Voraussetzungen:

  • Existenzgründer müssen sowohl fachlich als auch kaufmännisch ausreichend qualifiziert sein. Diese Bedingung ist bereits Gegenstand der Stellungnahme der fachkundigen Stelle im Formular ÜG2 bei der Beantragung von Überbrückungsgeld. Wie hoch die Qualifikation in den einzelnen Bereichen  sein muss, hängt jedoch sehr vom Einzelfall ab. 
  • Die Existenzgründung muss innerhalb einer angemessenen Zeit zum Haupterwerb führen. Auch dies ist bereits Gegenstand der Prüfung der fachkundigen Stelle
  • Das Gründungsvorhaben muss Aussicht auf dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg bieten. Dies bedeutet, dass nach der Anlaufphase ein Gewinn zu erwarten sein sollte, der eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Die Prüfung auf Erfolg wird ebenfalls bei der Beantragung von Überbrückungsgeld geprüft.
  • Darlehensanträge sind grundsätzlich über ein Kreditinstitut eigener Wahl an die jeweiligen Förderinstitute zu stellen. Das bedeutet, dass die Darlehen nicht direkt bei den Mittel vergebenden Stellen beantragt werden können, sondern dass dies üblicherweise über die "Hausbank" des Existenzgründers geschieht. Die Banken sind im allgemeinen NICHT an der Vermittlung fremder Darlehen interessiert, so dass man meist von sich aus die Hausbank auf diese Darlehen hin ansprechen muss. 
    Die Anträge müssen VOR Beginn der beabsichtigten Investitionsmaßnahme oder Existenzgründung eingereicht werden! Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich!
  • In der Regel erfolgt nur eine Anteilsfinanzierung, d.h. der Antragsteller muss sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln an der Finanzierung beteiligen ( i. d. R. mindestens 15%)
  • Die öffentlichen Finanzierungshilfen müssen nach banküblichen Gesichtspunkten abgesichert werden. Soweit dies nicht möglich ist, können Haftungsfreistellungen oder eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsbank beantragt werden.
  • Wie auch bei den Überbrückungsgeldern des Arbeitsamtes besteht kein Rechtsanspruch auf die öffentlichen Fördermittel.
 

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