Voraussetzungen

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Fördervoraussetzungen für einen Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG", "Familien-AG")

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. 
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur nach dem neuesten Stand.

Wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen, haben Arbeitnehmer(innen) Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

Dies gilt nur für Arbeitslose, die vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen haben oder die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen  beschäftigt waren.

Hinweis: Entgeltersatzleistungen müssen nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bezogen worden sein. Sie müssen lediglich in einem engen Zusammenhang stehen. Es kann durchaus sinnvoll sein, dass zur Vorbereitung der Selbstständigkeit der Leistungsempfänger  für eine kurze Übergangszeit nicht verfügbar ist.

Das Arbeitseinkommen darf 25.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Beim Erstantrag und bis zu zweimal später muss also eine Prognose über das zu erwartende Arbeitseinkommen getroffen werden. Werden mehr als 25.000 € Arbeitseinkommen pro Jahr erzielt, fällt der Existenzgründungszuschuss zukünftig weg. Der bereits für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum gewährte Zuschuss muss aber nicht zurückgezahlt werden, auch dann nicht wenn die Höchstgrenze bereits während dieses Zeitraums die 25.000 € Grenze überschreitet.

Hinweis: Unter dem Arbeitseinkommen ist der aus der selbstständigen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn zu verstehen. In der Regel werden Bezieher des Existenzgründungszuschusses keine doppelte Buchführung nach der gesetzlichen Buchführungsvorschrift durchführen, da sie sonst gewerbliche Selbstständige sind, deren Gewinn über den Grenzen des Existenzgründungszuschusses liegen. Es wird also in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung in Frage kommen, bei der die Betriebseinnahmen (z. B. Erlöse aus Warenverkauf) gegen die Betriebsausgaben (z.B. Wareneinkauf, Miete, Abschreibungen) verrechnet werden.

Den Arbeitsagenturen muss vor der  Wiederbewilligung des Existenzgründungszuschusses ein Gewinnnachweis für die ersten zehn Fördermonate erbracht werden. Das heißt auch, dass die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen mit der Prüfung betriebswirtschaftlicher Daten befasst sind!

Ursprünglich war es Existenzgründern während des Förderzeitraums von maximal drei Jahren, nicht erlaubt eigene Beschäftigte zu haben.  Hiervon ausgenommen waren lediglich Familienangehörige (Stichunwort "Familien-AG"). Mit Einführung des Artikels 8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes wird diese einschränkende Fördervoraussetzung aufgehoben!

Hinweis: Mitarbeitende Familienangehörige sind weder im sozialversicherungsrechtlichen noch in arbeitsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer. Das heißt nicht, dass der Familienangehörige unentgeltlich mitarbeiten muss. Allerdings dürfen die Geldleistungen an Familienangehörige nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Der Existenzgründerzuschuss ist ein Pauschalbetrag der bis zu drei Jahre monatlich ausgezahlt wird. Die Förderhöhe sinkt jeweils nach Ablauf eines Jahres. Er beträgt

im ersten Jahr 600 € / Monat
im zweiten Jahr 360 € / Monat
im dritten Jahr 240 € / Monat

Die maximale Förderhöhe beträgt damit 14 400 €.

Seit 01.01.2004 wurden noch zwei weitere Bestimmungen neu aufgenommen:

Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.

Bemerkung: Besondere in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind z.B. Krankheit

 

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