Fördervoraussetzungen für einen
Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG", "Familien-AG")
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr.
Stand: Februar 2004. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur
nach dem neuesten Stand.
Wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen,
haben Arbeitnehmer(innen) Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
Dies gilt nur für Arbeitslose, die vor
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen
(z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen haben oder die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
beschäftigt waren.
Hinweis: Entgeltersatzleistungen
müssen nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
bezogen worden sein. Sie müssen lediglich in einem engen Zusammenhang
stehen. Es kann durchaus sinnvoll sein, dass zur Vorbereitung der
Selbstständigkeit der Leistungsempfänger für eine kurze
Übergangszeit nicht verfügbar ist.
Das Arbeitseinkommen darf 25.000 € pro
Jahr nicht überschreiten. Beim Erstantrag und bis zu zweimal später muss
also eine Prognose über das zu erwartende Arbeitseinkommen getroffen
werden. Werden mehr als 25.000 € Arbeitseinkommen pro Jahr erzielt, fällt
der Existenzgründungszuschuss zukünftig weg. Der bereits für
den vorangegangenen Bewilligungszeitraum gewährte Zuschuss muss aber nicht
zurückgezahlt werden, auch dann nicht wenn die Höchstgrenze bereits
während dieses Zeitraums die 25.000 € Grenze überschreitet.
Hinweis: Unter dem Arbeitseinkommen
ist der aus der selbstständigen Tätigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn zu
verstehen. In der Regel werden Bezieher des Existenzgründungszuschusses
keine doppelte Buchführung nach der gesetzlichen Buchführungsvorschrift
durchführen, da sie sonst gewerbliche Selbstständige sind, deren Gewinn
über den Grenzen des Existenzgründungszuschusses liegen. Es wird also in
der Regel eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung in Frage kommen, bei
der die Betriebseinnahmen (z. B. Erlöse aus Warenverkauf) gegen die
Betriebsausgaben (z.B. Wareneinkauf, Miete, Abschreibungen) verrechnet
werden.
Den Arbeitsagenturen muss vor der
Wiederbewilligung des Existenzgründungszuschusses ein Gewinnnachweis
für die ersten zehn Fördermonate erbracht werden. Das heißt auch,
dass die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen mit der Prüfung
betriebswirtschaftlicher Daten befasst sind!
Ursprünglich war es Existenzgründern während des Förderzeitraums von maximal drei Jahren,
nicht erlaubt eigene Beschäftigte zu haben. Hiervon ausgenommen
waren lediglich Familienangehörige (Stichunwort "Familien-AG").
Mit Einführung des Artikels 8
des Kleinunternehmerförderungsgesetzes wird diese einschränkende
Fördervoraussetzung aufgehoben!
Hinweis: Mitarbeitende Familienangehörige sind
weder im sozialversicherungsrechtlichen noch in arbeitsrechtlichen Sinn
Arbeitnehmer. Das heißt nicht, dass der Familienangehörige unentgeltlich
mitarbeiten muss. Allerdings dürfen die Geldleistungen an
Familienangehörige nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend
gemacht werden.
Der Existenzgründerzuschuss ist ein Pauschalbetrag
der bis zu drei Jahre monatlich ausgezahlt wird. Die Förderhöhe sinkt
jeweils nach Ablauf eines Jahres. Er beträgt
| im ersten Jahr |
600 € / Monat |
| im zweiten Jahr |
360 € / Monat |
| im dritten Jahr |
240 € / Monat |
Die maximale Förderhöhe beträgt damit 14
400 €.
Seit 01.01.2004 wurden noch zwei weitere
Bestimmungen neu aufgenommen:
Geförderte Personen, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an
keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach
Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen
besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.
Bemerkung: Besondere in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe sind z.B. Krankheit