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Existenzgründungszuschuss
(§ 421 I SGB III)
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Überbrückungsgeld
(§ 57 SGB III)
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| Zweck |
Soziale
Sicherung während einer bis zu dreijährigen Startphase |
Sicherung
des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in den ersten sechs
Monaten der Selbständigkeit |
| Adressatenkreis |
Arbeitslose
Leistungsbezieher/-innen, Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen |
Arbeitslose
Leistungsbezieher/-innen, Arbeitnehmer/-innen, die Anspruch auf
Lohnersatzleistungen haben, Beschäftigte in ABM |
| Weitere Fördervoraussetzungen |
Arbeitseinkommen
(einkommenssteuerrechtlicher Gewinn) aus der selbständigen Tätigkeit
voraussichtlich nicht über 25.000 EUR im Jahr,
[keine Beschäftigung
von Arbeitnehmern oder nur Mitarbeit von Familienangehörigen] entfällt
mit Einführung des Artikel
8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes
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Vorlage
einer Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit
der Existenzgründung |
| Rechtliche
Ausgestaltung |
Anspruch,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Antragstellung vor Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit |
[Keine
Rechtsanspruch (Ermessensleistung im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel), Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit]
Neu seit 01.01.2004:
Anspruch,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Antragstellung vor Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit
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| Bezugsdauer |
Längstens
drei Jahre; jeweiliger Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten, Antrag
auf Wiederbewilligung nach zehn bzw. 22 Monaten notwendig |
Sechs
Monate |
| Förderhöhe |
Monatlich
600 EUR (1. Jahr der Förderung), 360 EUR (2. Jahr), 240 EUR (3.
Jahr). Wird die Einkommensgrenze im Bewilligungsjahr überschritten, fällt
der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg; keine Rückzahlung
gewährter Zuschüsse |
Leistungen
in Höhe des Betrages, der zuletzt als Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen wurde bzw. beziehbar wäre, zuzüglich der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (pauschal + 68,5 %
bzw. + 42,3 % bei Alg bzw. Alhi) |
| Gesetzliche
Rentenversicherung |
Versicherungspflicht
während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses; Vorrang dieser
Versicherungspflicht gegenüber anderen Sachverhalten, die
Versicherungspflicht begründen;
Beiträge: in den ersten drei Jahren bezogen auf die halbe monatliche
Bezugsgröße; Beitragserhöhung oder –ermäßigung auf Antrag möglich
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Versicherungspflicht nur in bestimmten Fällen;
bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf Antrag Befreiung von der
Versicherungspflicht in den ersten drei Jahren möglich;
Beiträge (nur für Pflichtversicherte): in den ersten drei Jahren
bezogen auf die halbe monatliche Bezugsgröße; Beitragserhöhung oder
–ermäßigung auf Antrag möglich
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| Krankenversicherung |
Freiwillige
Mitgliedschaft
Beiträge: Mindestbeitrag bezogen auf ein Sechzigstel der monatlichen
Bezugsgröße
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Freiwillige
Mitgliedschaft
Beiträge: Mindestbeitrag bezogen auf ein Vierzigstel der monatlichen
Bezugsgröße
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