Vergleich

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Zwei alternative Wege der Existenzgründerförderung durch die Arbeitsämter

Existenzgründungszuschuss
(§ 421 I SGB III)

Überbrückungsgeld
(§ 57 SGB III)

Zweck Soziale Sicherung während einer bis zu dreijährigen Startphase Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in den ersten sechs Monaten der Selbständigkeit
Adressatenkreis Arbeitslose Leistungsbezieher/-innen, Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Arbeitslose Leistungsbezieher/-innen, Arbeitnehmer/-innen, die Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben, Beschäftigte in ABM 
Weitere Fördervoraussetzungen Arbeitseinkommen (einkommenssteuerrechtlicher Gewinn) aus der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich nicht über 25.000 EUR im Jahr, 

[keine Beschäftigung von Arbeitnehmern oder nur Mitarbeit von Familienangehörigen] entfällt mit Einführung des Artikel 8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes 

Vorlage einer Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung
Rechtliche Ausgestaltung Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit [Keine Rechtsanspruch (Ermessensleistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel), Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit]

Neu seit 01.01.2004:
Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

 

Bezugsdauer Längstens drei Jahre; jeweiliger Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten, Antrag auf Wiederbewilligung nach zehn bzw. 22 Monaten notwendig Sechs Monate
Förderhöhe Monatlich 600 EUR (1. Jahr der Förderung), 360 EUR (2. Jahr), 240 EUR (3. Jahr). Wird die Einkommensgrenze im Bewilligungsjahr überschritten, fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg; keine Rückzahlung gewährter Zuschüsse Leistungen in Höhe des Betrages, der zuletzt als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde bzw. beziehbar wäre, zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (pauschal + 68,5 % bzw. + 42,3 % bei Alg bzw. Alhi)
Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses; Vorrang dieser Versicherungspflicht gegenüber anderen Sachverhalten, die Versicherungspflicht begründen;
Beiträge: in den ersten drei Jahren bezogen auf die halbe monatliche Bezugsgröße; Beitragserhöhung oder –ermäßigung auf Antrag möglich

Versicherungspflicht nur in bestimmten Fällen; bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen auf Antrag Befreiung von der Versicherungspflicht in den ersten drei Jahren möglich;
Beiträge (nur für Pflichtversicherte): in den ersten drei Jahren bezogen auf die halbe monatliche Bezugsgröße; Beitragserhöhung oder –ermäßigung auf Antrag möglich

Krankenversicherung

Freiwillige Mitgliedschaft
Beiträge: Mindestbeitrag bezogen auf ein Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße

Freiwillige Mitgliedschaft
Beiträge: Mindestbeitrag bezogen auf ein Vierzigstel der monatlichen Bezugsgröße

Quelle: Bundesarbeitsblatt 2-2003, SGB Stand 01.01.2004

 

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