Rentenbeitragsfreiheit für Ich-AGs (Mini-Ich-AG)
Grundsätzlich ist man als Selbstständiger nach SGB VI,
das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, als Bezieher eines
Existenzgründungszuschusses versicherungspflichtig (siehe
hierzu SGB VI-2).
Bei einem Einkommen von bis zu 400 € monatlich
greift jedoch die Geringfügigkeitsgrenze, bei der man von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen
wird (sogenannte Mini-Ich-AG). Dazu muss man in dem Fragebogen der BfA bei der
Frage
"Übersteigt Ihr monatliches Arbeitseinkommen
(Gewinn) in der Zeit ab 01.04.2003 regelmäßig 400.-EUR?"
mit NEIN beantworten.
Der Rentenversicherungsträger wird Nachweise für die
Schätzung des monatlichen Einkommens verlangen. Dies sollte mit dem
zuständigen Sachbearbeiter abgesprochen werden. Im allgemeinen werden für
eine Einkommensschätzung einige der folgende Unterlagen erforderlich sein:
-
eine eigene, wahrheitsgemäße
Schätzung
-
eine Umsatz- / Rentabilitätsvorschau
-
Auswertung des ersten Geschäftsmonats
-
eine Umsatz- bzw. Einkommensschätzung,
die beim Finanzamt vorgelegt wurde
Wenn der
Versicherungsträger der Beitragsfreiheit zustimmt oder eine bestimmte
Beitragshöhe festgesetzt hat, gilt diese längstens solange,
bis der erste Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt. Die
Beitragsanpassung für die Zukunft erfolgt dann entsprechend diesem Bescheid.