Rentenversicherungspflicht bei
Existenzgründungszuschuss
Empfänger
eines Existenzgründungszuschusses unterliegen als Selbstständige der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht
entsteht kraft Gesetz (SGB VI
§2 Nr. 10) und besteht für die Dauer des Bezuges des Existenzgründungszuschusses.
Aufgrund der festgestellten Versicherungspflicht sind auch Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Hinweis: Für Empfänger von Überbrückungsgeld
besteht diese Versicherungspflicht NICHT, sofern sie nicht von Berufs
wegen ohnehin zum Kreis der pflichtversicherten Selbstständigen (z.B..
Lehrer, Pfleger, Hebammen...) gehören ( siehe SGB
VI §2 Punkt 1-10)
Als Existenzgründer zahlen die Versicherten regelmäßig
einen reduzierten Beitrag (halber Regelbeitrag), der monatlich 232,05
Euro (Stand 2003) und in den neuen Bundesländern monatlich 194,51 Euro beträgt
(siehe hierzu auch RV-Sätze).
Eine Zusammenstellung aller
Berechnungsgrößen und Beittragswerte (2003) für
versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte findet sich
in einer von der BfA veröffentlichten PDF-Datei
(58 kB), die hier zum Download bereit steht.
Auf Antrag des Versicherten können auch einkommensgerechte
Beiträge gezahlt werden. Grundlage für die Berechnung der
einkommensgerechten Beiträge ist regelmäßig das Arbeiteinkommen aus der
selbständigen Tätigkeit.
Liegt das monatliche Einkommen unter 400 € kann
man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Mini-Ich-AG)
Verfahren
Nachdem der Antrag auf Zahlung des Existenzgründungszuschusses
beim Arbeitsamt gestellt wurde, prüft das Arbeitsamt den Antrag und
bewilligt bei Erfüllung der Voraussetzungen den Existenzgründungszuschuss.
Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen werden dann automatisch dem
zuständigen Rentenversicherungsträger vom Arbeitsamt gemeldet. Zuständiger
Rentenversicherungsträger ist regelmäßig der Träger, an den zuletzt vor
Beginn der Versicherungspflicht auf Grund des Existenzgründungszuschusses
Beiträge gezahlt worden sind. Der Rentenversicherungsträger wird sich wegen
der weiteren notwendigen Angaben hinsichtlich der Beitragshöhe und des
Zahlungswegen an den Versicherten wenden. Der Versicherte selbst braucht sich
in diesen Fällen nicht bei der BfA direkt zu melden.
Die BfA verschickt einen Fragebogen
(V023 (PDF 162 kB)
"Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung für Selbstständige")
sowie eine zugehörige Erläuterung (V024
(PDF 65 kB)),
die hier zur Verfügung stehen.
Hinweis: Die Dateien können direkt (linke
Maustaste) mit dem Acrobat Reader gelesen werden.
Soll vorher ein Download der Dateien durchgeführt
werden, muss mit der rechten Maustaste auf den Link geklickt und
anschließend der Zielpfad auf dem eigenen Rechner eingeben werden. Nach dem Download
können dann die gespeicherten PDF- Dokumente ebenfalls mit dem Acrobat Reader gelesen
werden.