Rentenversicherung

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Rentenversicherungspflicht bei Existenzgründungszuschuss

Empfänger eines Existenzgründungszuschusses unterliegen als Selbstständige der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetz (SGB VI §2 Nr. 10) und besteht für die Dauer des Bezuges des Existenzgründungszuschusses. Aufgrund der festgestellten Versicherungspflicht sind auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. 

Hinweis: Für Empfänger von Überbrückungsgeld besteht diese Versicherungspflicht NICHT, sofern sie nicht von Berufs wegen ohnehin zum Kreis der pflichtversicherten Selbstständigen (z.B.. Lehrer, Pfleger, Hebammen...) gehören ( siehe SGB VI §2 Punkt 1-10)

Als Existenzgründer zahlen die Versicherten regelmäßig einen reduzierten Beitrag (halber Regelbeitrag), der monatlich 232,05 Euro (Stand 2003) und in den neuen Bundesländern monatlich 194,51 Euro beträgt (siehe hierzu auch RV-Sätze).

Eine Zusammenstellung aller Berechnungsgrößen und Beittragswerte (2003) für versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte findet sich in einer von der BfA veröffentlichten PDF-Datei (58 kB), die hier zum Download bereit steht.

Auf Antrag des Versicherten können auch einkommensgerechte Beiträge gezahlt werden. Grundlage für die Berechnung der einkommensgerechten Beiträge ist regelmäßig das Arbeiteinkommen aus der selbständigen Tätigkeit.

Liegt das monatliche Einkommen unter 400 € kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Mini-Ich-AG

Verfahren

Nachdem der Antrag auf Zahlung des Existenzgründungszuschusses beim Arbeitsamt gestellt wurde, prüft das Arbeitsamt den Antrag und bewilligt bei Erfüllung der Voraussetzungen den Existenzgründungszuschuss. Die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen werden dann automatisch dem zuständigen Rentenversicherungsträger vom Arbeitsamt gemeldet. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist regelmäßig der Träger, an den zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht auf Grund des Existenzgründungszuschusses Beiträge gezahlt worden sind. Der Rentenversicherungsträger wird sich wegen der weiteren notwendigen Angaben hinsichtlich der Beitragshöhe und des Zahlungswegen an den Versicherten wenden. Der Versicherte selbst braucht sich in diesen Fällen nicht bei der BfA direkt zu melden.

Die BfA verschickt einen Fragebogen 
(V023 (PDF 162 kB) "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige")

sowie eine zugehörige Erläuterung (V024 (PDF 65 kB)),
die hier zur Verfügung stehen.

Hinweis: Die Dateien können direkt (linke Maustaste) mit dem Acrobat Reader gelesen werden. 

Soll vorher ein Download der Dateien durchgeführt werden, muss mit der rechten Maustaste auf den Link geklickt und anschließend der Zielpfad auf dem eigenen Rechner eingeben werden. Nach dem Download können dann die gespeicherten PDF- Dokumente ebenfalls mit dem Acrobat Reader gelesen werden.

 

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