Krankenversicherung, Pflegeversicherung
Wer Existenzgründungszuschuss bezieht muss
nur in die Pflegeversicherung einzahlen. Die Krankenversicherung ist zwar
freiwillig, sollte aber unbedingt auch abgeschlossen werden. Ob private oder
gesetzliche Krankenversicherung bleibt jedem selbst überlassen. Was
vorteilhafter ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen
ab.

Im Folgenden wird nur auf die Bedingungen
der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen.
Personenkreis
Um eine freiwillige Mitgliedschaft in einer
gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, ist das Erfüllen einer
Vorversicherungszeit (Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
erforderlich. Diese beträgt entweder unmittelbar vor dem Ausscheide
ununterbrochen 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens 24 Monate.
Pflegeversicherung
Wer sich in der Krankenversicherung
freiwillig versichert, wird automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung
pflichtversichert.
Antragsfrist
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach
dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung zu
stellen.
Beitragspflichtige Einnahmen
Bei hauptberuflich Selbstständigen gilt
als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenze (diese beträgt im Kalenderjahr
2003 monatlich 3450,00 €).
Nur wenn durch den Selbstständigen
niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird, kann die Beitragsrechnung aus einem
Betrag unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen; mindestens jedoch aus
einem Betrag von 1785,00 €.
Für Selbstständige, die vom Arbeitsamt einen
Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Sozialgesetzbuch erhalten, beträgt
das Mindesteinkommen 1190,00 €.
Als Nachweis für Einkommen
unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann grundsätzlich nur der
Einkommenssteuerbescheid anerkannt werden. Liegt bei Existenzgründern
jedoch noch kein Einkommenssteuerbescheid für die Zeit der selbstständigen
Tätigkeit vor, so kann als Nachweis auch der Vorauszahlungsbescheid über
Einkommenssteuer des für den Selbstständigen zuständigen Finanzamts
herangezogen werden. Nur in den Fällen, in denen noch kein amtlicher Nachweis
vorliegt, kann niedrigeres Einkommen auch durch eine Gewinn-/
Verlustrechnung bzw. durch eine entsprechende Erklärung des Selbstständigen
nachgewiesen werden.
Als beitragspflichtige Einnahmen
gelten alle Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abzüglich
anfallender Betriebsausgaben. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für
Betriebsräume, Maschinen, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern (was bei
"Ich-AG"-lern natürlich nicht geht, weil sie keine Angestellten
haben dürfen!) usw.. Daneben sind alle weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt
wie z.B. Geschäftsführervergütung, Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes,
Renten, Zinserträge usw. ebenfalls beitragspflichtig.
Hinweis:
Der Existenzgründerzuschuss stellt zwar eine Zuwendung dar und wird bei
Rentenversicherungsbeiträgen nicht als Teil des Arbeitseinkommens gewertet.
Bei der GKV gilt der
Existenzgründerzuschuss jedoch als Teil des allgemeinen Einkommens und wird
bei
der Berechnung Ihrer Krankenkassenbeiträge
zum Einkommen hinzugerechnet! Nach Ende des günstigen Einstiegstarifs für
die Ich-AG sollte man dies bei der Frage der Weiterversicherung in der GKV
oder dem Wechsel in die private Krankenversicherung mit bedenken.
Krankengeld
Selbstständige, die bei
Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können
(gegen entsprechend höheren Beitrag) den Anspruch auf Krankengeld wählen. In
den meisten Fällen besteht dabei die Möglichkeit, Krankengeld ab Beginn der
7. Woche bzw. ab Beginn der 4. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen.
Hinweis:
Ab vollendetem 55. Lebensjahr entfällt diese Wahlmöglichkeit, so dass nur
noch für die Selbstständigen Anspruch auf Krankengeld besteht, die sich
bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres dafür entschieden haben.
Als Bemessungsgrundlage für das
Krankengeld gilt der gleiche Betrag wie für die Beitragsberechnung. Das
Krankengeld beträgt danach 70% dieses Betrages abzüglich des aus dem
Krankengeld zu zahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.
Beispiele für Krankengeldanspruch und für
verschiedene Beitragssätze