Krankenversicherung

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Krankenversicherung, Pflegeversicherung

Wer Existenzgründungszuschuss bezieht muss nur in die Pflegeversicherung einzahlen. Die Krankenversicherung ist zwar freiwillig, sollte aber unbedingt auch abgeschlossen werden. Ob private oder gesetzliche Krankenversicherung bleibt jedem selbst überlassen. Was vorteilhafter ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.

Im Folgenden wird nur auf die Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingegangen.

Personenkreis

Um eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, ist das Erfüllen einer Vorversicherungszeit (Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse) erforderlich. Diese beträgt entweder unmittelbar vor dem Ausscheide ununterbrochen 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate.

Pflegeversicherung

Wer sich in der Krankenversicherung freiwillig versichert, wird automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Antragsfrist

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung zu stellen.

Beitragspflichtige Einnahmen

Bei hauptberuflich Selbstständigen gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenze (diese beträgt im Kalenderjahr 2003 monatlich 3450,00 €).

Nur wenn durch den Selbstständigen niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird, kann die Beitragsrechnung aus einem Betrag unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen; mindestens jedoch aus einem Betrag von 1785,00 €

Für Selbstständige, die vom Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Sozialgesetzbuch erhalten, beträgt das Mindesteinkommen 1190,00 €.

Als Nachweis für Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann grundsätzlich nur der Einkommenssteuerbescheid anerkannt werden. Liegt bei Existenzgründern jedoch noch kein Einkommenssteuerbescheid für die Zeit der selbstständigen Tätigkeit vor, so kann als Nachweis auch der Vorauszahlungsbescheid über Einkommenssteuer des für den Selbstständigen zuständigen Finanzamts herangezogen werden. Nur in den Fällen, in denen noch kein amtlicher Nachweis vorliegt, kann niedrigeres Einkommen auch durch eine Gewinn-/ Verlustrechnung bzw. durch eine entsprechende Erklärung des Selbstständigen nachgewiesen werden.

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abzüglich anfallender Betriebsausgaben. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Betriebsräume, Maschinen, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern (was bei "Ich-AG"-lern natürlich nicht geht, weil sie keine Angestellten haben dürfen!) usw.. Daneben sind alle weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt wie z.B. Geschäftsführervergütung, Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes, Renten, Zinserträge usw. ebenfalls beitragspflichtig.

Hinweis: Der Existenzgründerzuschuss stellt zwar eine Zuwendung dar und wird bei Rentenversicherungsbeiträgen nicht als Teil des Arbeitseinkommens gewertet. Bei der GKV gilt der Existenzgründerzuschuss jedoch als Teil des allgemeinen Einkommens und wird bei der Berechnung Ihrer Krankenkassenbeiträge zum Einkommen hinzugerechnet! Nach Ende des günstigen Einstiegstarifs für die Ich-AG sollte man dies bei der Frage der Weiterversicherung in der GKV oder dem Wechsel in die private Krankenversicherung mit bedenken.

Krankengeld

Selbstständige, die bei Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können (gegen entsprechend höheren Beitrag) den Anspruch auf Krankengeld wählen. In den meisten Fällen besteht dabei die Möglichkeit, Krankengeld ab Beginn der 7. Woche bzw. ab Beginn der 4. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen.

Hinweis: Ab vollendetem 55. Lebensjahr entfällt diese Wahlmöglichkeit, so dass nur noch für die Selbstständigen Anspruch auf Krankengeld besteht, die sich bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres dafür entschieden haben.

Als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gilt der gleiche Betrag wie für die Beitragsberechnung. Das Krankengeld beträgt danach 70% dieses Betrages abzüglich des aus dem Krankengeld zu zahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.

Beispiele für Krankengeldanspruch und für verschiedene Beitragssätze 

 

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