Scheitern der Existenzgründung
Was passiert, wenn die Existenzgründerinnen und
-gründer mit der Ich-AG scheitern? -
Bezahlt dann das Arbeitsamt Arbeitslosengeld oder andere Leistungen?
In der Arbeitslosenversicherung werden die
Ich-AG-Gründerinnen und -Gründer nicht unmittelbar in den Schutz einbezogen.
Wie sonst auch begründen Zeiten einer selbständigen Tätigkeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen.
Das Dritte Sozialgesetzbuch sieht jedoch eine begrenzte
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor:
- Nach der Regelung zum Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs
(§ 147 SGB III) kann die Restdauer des Arbeitslosengeldes bis zu vier
Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht
werden.
- Bezieher von Arbeitslosenhilfe,
die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den
Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder
geltend machen (Erlöschensfrist nach § 196 SGB III).
(Entnommen aus
BMWA aktualisierter Stand: 01.Januar 2004
PDF-Datei II A 2 Infoblatt_IchAG
Informationen zur „Ich-AG" als Leistung der Arbeitsförderung
(Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III)
Die folgenden Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch wurden
entnommen aus:
(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten
Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber
der alten Gesetzestextformulierung.)
SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt
Sechster Titel
Erlöschen des Anspruchs
§ 147 Erlöschen des Anspruchs
(1) Der
Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit
der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn
der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von
insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt
der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21
Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt,
die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs
eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt
haben.
(2)
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt
Entgeltersatzleistungen
Siebter Unterabschnitt
Dritter Titel
Erlöschen des Anspruchs
§ 196 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn
1. der
Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erwirbt,
2. seit
dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder
3. der
Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von
insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten
Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten
hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21
Wochen hingewiesen worden ist.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2
verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des
Bezugs von Arbeitslosenhilfe
1. nur
deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig
war,
2. mindestens
15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,
3. als
Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches
zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem [bis
31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz] [ab 1.1.2005: Zwölften Buch] oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14
Stunden wöchentlich gepflegt hat,
[bis
31.12.2004:
4. Unterhaltsgeld
nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht
bezogen hat oder]
[ab
1.1.2005:
4. (aufgehoben)]
5. von
einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben bezogen hat,
längstens jedoch um zwei
Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des
>> §
85 Abs. 2 Satz 3 << längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3
gilt nur für pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die
mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.]
Stand 01. Januar 2004