Scheitern

Home ] Allgemeines ] Voraussetzungen ] Vergleich ] Sozialversicherung ] [ Scheitern ] Gesetze ] Links ]


Scheitern der Existenzgründung 

Was passiert, wenn die Existenzgründerinnen und -gründer mit der Ich-AG scheitern? -
Bezahlt dann das Arbeitsamt Arbeitslosengeld oder andere Leistungen?

In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründerinnen und -Gründer nicht unmittelbar in den Schutz einbezogen. Wie sonst auch begründen Zeiten einer selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen.

Das Dritte Sozialgesetzbuch sieht jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor:

  • Nach der Regelung zum Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 147 SGB III) kann die Restdauer des Arbeitslosengeldes bis zu vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden.
  • Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen (Erlöschensfrist nach § 196 SGB III).
(Entnommen aus 
BMWA aktualisierter Stand: 01.Januar 2004
PDF-Datei II A 2 Infoblatt_IchAG
Informationen zur „Ich-AG" als Leistung der Arbeitsförderung
(Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III)

Die folgenden Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch wurden entnommen aus:
(http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/gesetze.htm)

(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber der alten Gesetzestextformulierung.)

SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel 
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt 
Entgeltersatzleistungen
Zweiter Unterabschnitt 

Arbeitslosengeld

Sechster Titel 

Erlöschen des Anspruchs

siehe auch (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x147.htm)

§ 147 Erlöschen des Anspruchs

   (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

2. wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

 


SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel 
Leistungen an Arbeitnehmer
Achter Abschnitt 
Entgeltersatzleistungen
Siebter Unterabschnitt 

Arbeitslosenhilfe

Dritter Titel 

Erlöschen des Anspruchs

siehe auch (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x196.htm)

§ 196 Erlöschen des Anspruchs

  Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,

2. seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist oder

3. der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen hingewiesen worden ist.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hatte, weil er nicht bedürftig war,

2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig erwerbstätig war,

3. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem [bis 31.12.2004: Bundessozialhilfegesetz] [ab 1.1.2005: Zwölften Buch] oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat,

[bis 31.12.2004:

4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder]

[ab 1.1.2005:

4. (aufgehoben)]

5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat,

längstens jedoch um zwei Jahre. Sie verlängert sich in den Sonderfällen des
>> § 85 Abs. 2 Satz 3 << längstens um drei Jahre. Satz 2 Nr. 3 gilt nur für pflegebedürftige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.]


Stand 01. Januar 2004
 

Zurück ] Home ] Weiter ]