SGBVI-2

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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung -

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
Stand Februar 2004

(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber der alten Gesetzestextformulierung.)

ERSTES KAPITEL

Versicherter Personenkreis

ERSTER ABSCHNITT

Versicherung kraft Gesetzes

§ 2

Selbständig Tätige

 

   Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

  1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  3. Hebammen und Entbindungspfleger,
  4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
     >>Künstlersozialversicherungsgesetzes<<,
  6. Hausgewerbetreibende,
  7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den >>§§ 2 und 3 der Handwerksordnung<< außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist,
  9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

  1. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach 
    >>§ 421l des Dritten Buches<<
    . [ab 1.1.2005: oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches].

Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach >>§ 5 Abs. 2 Satz 2<< auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben. 

Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches [ab 1.1.2005: oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches] gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.


Siehe hierzu auch (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb06/sgb06x002.htm)
Stand: 1. Januar 2004
zuletzt bearbeitet 29. Januar 2004
 

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