SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung -
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
Stand Februar 2004
(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten
Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber
der alten Gesetzestextformulierung.)
ERSTES KAPITEL
Versicherter Personenkreis
ERSTER ABSCHNITT
Versicherung kraft Gesetzes
§ 2
Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig
sind selbständig tätige
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-,
Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer
selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das
Seelotswesen,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung
des
>>Künstlersozialversicherungsgesetzes<<,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen
und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigen,
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen
sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs
nach den >>§§ 2
und 3 der Handwerksordnung<< außer Betracht
bleiben, sowie Gewerbetreibende,
die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1
zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung
eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder
in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als
Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die
Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung
eingetragenen Personengesellschaft ist,
- Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig sind,
- Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses
nach
>>§
421l des Dritten Buches<<. [ab
1.1.2005: oder der entsprechenden Leistung nach §
16 des Zweiten Buches].
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht
versicherungspflichtig, wer nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Als
Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte
nach >>§ 5
Abs. 2 Satz 2<< auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben.
Nach Satz 1 Nr. 10 ist
nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss
nach §
421l des Dritten Buches [ab 1.1.2005:
oder eine entsprechende Leistung nach §
16 des Zweiten Buches] gezahlt
wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.
Stand: 1. Januar 2004
zuletzt bearbeitet 29. Januar 2004
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