SGB III - Arbeitsförderung -
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
Stand Februar 2004
(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten
Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber
der alten Gesetzestextformulierung.)
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Vierter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
§ 57
Anspruch auf
Überbrückungsgeld
(1)
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben
zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach
der Existenzgründung Anspruch
auf Überbrückungsgeld.
(2) Überbrückungsgeld
wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung
a) Entgeltersatzleistungen
nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder
b) eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert
worden ist,
und
2. eine
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der
Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern,
Fachverbände und Kreditinstitute.
(3)
Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. Überbrückungsgeld
kann nicht gewährt werden, solange Ruhenstatbestände nach den
>> §§
142 bis 143a << vorliegen. Liegen die
Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
nach
>> §
140 << vor, so mindert sich das Überbrückungsgeld
um die entsprechende Höhe für die Zahl der Tage, die in den Zeitraum der Förderung
mit Überbrückungsgeld hineinragen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach
>> §
144 <<vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung
entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits
verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des
folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4)
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate
vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des
Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5)
Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der
Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld [bis
31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] zuletzt bezogen hat oder bei
Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden
pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten
Sozialversicherungsbeiträgen werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem
der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von
Arbeitslosengeld [bis
31.12.2004: oder Arbeitslosenhilfe] insgesamt geleistete
durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.
Stand: 1. Januar 2003
zuletzt bearbeitet 04. Februar 2004