SGBIII-421I

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SGB III - Arbeitsförderung -

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
Stand Februar 2004

(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber der alten Gesetzestextformulierung.)

Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§ 421l

Existenzgründungszuschuss

   (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer

  1. in einem engem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
  2. nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach 
    >>§ 15 des Vierten Buches<<
    erzielen wird, das voraussichtlich 25 000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird und

[ 3. ( aufgehoben)] siehe Anmerkung

   (2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach 
>>§ 144<< vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

   (3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach
>>§ 14 des Vierten Buches<<, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.

   (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird.

2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.

   (5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.

   (6) Die Bundesanstalt für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.


siehe hierzu auch (http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03x421l.htm)
Stand: 1. Januar 2004
zuletzt bearbeitet 04. Februar 2004

Anmerkung: Die 3. Fördervoraussetzung  (Satz 2 Nr. 3) wird mit dem Inkrafttreten des Artikel 8 "Kleinunternehmerförderungsgesetz" fallen gelassen. Dieses Gesetz wurde  am 08.08.03 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Artikel 8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes lautet:

Artikel 8

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt  durch Artikel des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und" gestrichen und durch einen Punkt ersetzt.

2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

(siehe auch das ausführliche Kleinunternehmerförderungsgesetz als PDF-Datei 36 kB) 

 

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