SGB III - Arbeitsförderung -
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
Stand Februar 2004
(Bemerkung: Die im folgenden Abschnitt eingefärbten
Stellen kennzeichnen die seit 01.01.2004 gültigen Änderungen gegenüber
der alten Gesetzestextformulierung.)
Dreizehntes Kapitel
Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige
Aufgaben
§ 421l
Existenzgründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die
durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden,
haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss
wird geleistet, wenn der Existenzgründer
- in einem engem Zusammenhang mit der Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch
bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert
worden ist,
- nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
Arbeitseinkommen nach
>>§ 15 des Vierten Buches<< erzielen wird, das
voraussichtlich 25 000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird und
[ 3. ( aufgehoben)] siehe Anmerkung
(2) Der Zuschuss wird bis
zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er
beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600
Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240
Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die
Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach
>>§
144<< vor, verkürzt sich die Dauer der
Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen
Sperrzeiten. Geförderte Personen, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an
keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
(3) Überschreitet das
Arbeitseinkommen im Jahr 25 000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten
Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach
>>§
14 des Vierten Buches<<, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der
Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.
(4) Die
Förderung ist
ausgeschlossen, wenn
1.
die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch
Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird.
2. nach
Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach
diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen
besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.
(5) Vom 1. Januar 2006 an
finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung
vor diesem Tag bestanden hat.
(6) Die Bundesanstalt
für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über
Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Stand: 1. Januar 2004
zuletzt bearbeitet 04. Februar 2004
Anmerkung: Die 3.
Fördervoraussetzung (Satz 2 Nr. 3) wird mit dem Inkrafttreten des
Artikel 8 "Kleinunternehmerförderungsgesetz" fallen gelassen.
Dieses Gesetz wurde am 08.08.03 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Artikel 8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes
lautet:
Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung –
(Artikel
1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert
worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und" gestrichen
und durch einen Punkt ersetzt.
2. Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.