Vereinbarkeit von Familie und Beruf
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Elternzeit: Der ideale Einstieg in Teilzeit und Telearbeit

Seit dem 1. Januar 2001 gibt das sogenannte Bundeserziehungsgeldgesetz Familien mehr Spielraum: Eltern können sich das, was früher Erziehungsurlaub und nun Elternzeit heißt, flexibel aufteilen. Sie können auch gleichzeitig eine Auszeit in Anspruch nehmen und dabei trotzdem noch jeweils 30 (früher 19) Wochenstunden arbeiten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nur in Betrieben mit über 15 Mitarbeitern. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und kann nach Beendigung der Elternzeit an einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder aufgenommen werden. Auch Väter können Elternzeit beanspruchen. Nehmen beide Elternteile Elternzeit beträgt die maximale Obergrenze der Teilzeitbeschäftigung 60 Wochenstunden. Die Elternzeit beträgt für ein Kind bis zu drei Jahre. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Teil dieser insgesamt drei Jahre (bis zu 12 Monate) auch über den dritten Geburtstag hinaus bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Bei Adoptivkindern kann die Elternzeit ab Inobhutnahme für drei Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres beansprucht werden.

Männer, die sich nach der Geburt ihres Kindes der Erziehung widmen, gewinnen ein hohes Maß an sozialer Kompetenz hinzu, was sich durchaus vorteilhaft bei ihrem Arbeitgeber auswirken kann. Fast immer ist der Erziehungs"urlaub" - die Elternzeit - ein "Mutter-Kind-Programm". Die Zahl der männlichen Erziehungs"urlauber" bewegt sich seit Jahren bei ca. 1,5 %

So haben z.B. bei AUDI mit momentan etwa 12 300 männlichen Beschäftigten seit 1990 bis heute nur fünf Väter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Drei davon in den Jahren 2000/2001. So sind es nach wie vor überwiegend Frauen, die den Spagat zwischen Beruf und Familie vollziehen.

Trotzdem besteht für Frauen, die eine mehrjährige berufliche Auszeit nehmen, die Gefahr, den beruflichen Aufstieg zu verpassen. Elternzeit kann somit auch den Einstieg in den Berufsausstieg bedeuten.

Seit Anfang 2001 besteht unabhängig von der Elternzeit die Möglichkeit die Arbeitszeit für eine befristete Zeit zu reduzieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dies bietet die Möglichkeit auch für Familien mit älteren Kindern in Teilzeit zu arbeiten und zu erproben, ob sich dieses Arbeitszeitmodell in der Praxis umsetzen lässt.

Erziehungsgeld

Gesetzlich geregelt ist die Elternzeit in den §§ 15-24 des Bundeserziehungsgesetzes:

Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. 

Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt.

Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt. 

Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt.

Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens 12 Monate - 900 DM
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens 24 Monate - 600 DM

Erziehungsgeld wird nicht bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt.

Erziehungsgeldtabelle

Die Zahlung von Erziehungsgeld ist an Einkommensgrenzen gebunden. Vom Einkommen kann ein Pauschalbetrag von 27% abgezogen werden. Für Beamte und Soldaten beträgt der Pauschalabzug nur 22%. Bei Paaren wird zur Berechnung das gemeinsame Einkommen herangezogen. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich mit jedem weiteren Kind ab 2002 um 2797 Euro, ab 2003 um 3140 Euro. Wer in der Phase vom 7. bis 24. Monat die Einkommensgrenze überschreitet, der erhält trotzdem Erziehungsgeld, dass aber stufenweise vermindert wird. Pro 614 Euro Mehrbetrag Verminderung um 20 Euro. Der Höchstsatz des Erziehungsgeldes beträgt 307 Euro für 24 Monate. Wer das so genannte Budget-Angebot annimmt erhält monatlich maximal 460 Euro, aber dann nur für 12 Monate. Hier dürfen die Einkommensgrenzen für den 7. bis 24. Monat nicht überschritten werden.

 

Einkommensgrenzen

maximales Erziehungsgeld pro Monat

 

1. bis 6. Monat

7. bis 24. Monat

1. bis 12. Monat

1. bis 6. Monat

7. bis 24. Monat

1. bis 12. Monat

Paare

51130 Euro

16470 Euro

16470 Euro

307 Euro

307 Euro

460 Euro

Alleinerziehende

38350 Euro

13498 Euro

13498 Euro

307 Euro

307 Euro

460 Euro

entnommen aus:
(http://www.windelmonster.de/InfoCenter/Finanzen/Erziehg/erziehg.html)

 

 

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