A3_ Betriebsvereinbarung
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Die  folgende Telearbeitsvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages der bei dem Projekt "job-net" mitwirkenden Beschäftigten. Diese Betriebsvereinbarung lehnt sich sehr stark an den Muster-Tarifvertrag der Telekom vom Oktober 1998 an.
http://www.dpg.org/infogesellschaft/tariftele_10_98.html

 

Arbeitsbedingungen "Telearbeit" bei ... 

§1
Geltungsbereich

Diese Zusatzvereinbarung (im Folgenden "Telearbeitsvereinbarung") ist Bestandteil der Arbeitsbedingungen der Firma ... (im Folgenden "Firma") und den Projektmitarbeitern ... (im Folgenden "Arbeitnehmer"), die diese Zusatzvereinbarung als schriftliche Nebenabrede in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben.

§2
Telearbeit

Bei der Telearbeit wird die Arbeitsleistung überwiegend in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert und ist dort, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die regelmäßige Arbeitszeit wird somit überwiegend in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) erbracht. Falls es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, kann die regelmäßige Arbeitszeit zu einem geringen Teil im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht werden. Rufbereitschaft und Herbeiruf gelten nicht als Telearbeit im vorstehenden Sinne.

§3
Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle

Eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle findet nicht statt.

§4
Verhältnis zu betrieblichen Regelungen

Die Regelungen über die Telearbeit einschließlich der Kostentragung und -erstattung sind abschließend und können durch betriebliche Vereinbarungen nicht geändert, ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt.

§5
Dialog

Zwischen der Firma und den Arbeitnehmern finden während der Laufzeit dieser Telearbeitsvereinbarung Gespräche statt, in denen Erfahrungen und Probleme, die im Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, erörtert werden. Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt vierteljährlich.

§6
Geltungsdauer

Diese Telearbeitsvereinbarung gilt längstens bis zum Ende der befristeten Arbeitsverträge der Projektmitarbeiter ....

§7
Einrichtung eines Telearbeitsplatzes

Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung des Arbeitnehmers in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Vor der Einrichtung und während des Bestehens des Telearbeitsplatzes kann der Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte das Vorliegen dieser Voraussetzungen mittels einer Begehung überprüfen.

§8
Arbeitszeitrechtliche Regelungen

(1) Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche und die betriebliche Arbeitsstätte sowie die tägliche Verteilung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten. Die Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen regelmäßigen Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit) und an der häuslichen Arbeitsstätte zu leisten. Der Anteil dieser selbstbestimmten Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so groß wie möglich gestaltet werden.

(2) Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festzuhalten und kann vom Arbeitgeber geändert werden. Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Überzeitarbeit muß vom Arbeitgeber im voraus angeordnet oder angefordert werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte gelten als betriebsbedingt und finden Anrechnung auf die Arbeitszeit.

(5) Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten (z.B. Sonn-, Feiertags-, Nacht-, Samstagsarbeit) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betriebsbestimmt waren.

(6) Im Falle von Systemstörungen hat der Arbeitnehmer die technische Störung im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte dem Arbeitgeber oder dem von ihm Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, daß die Arbeitsleistung in der häuslichen Arbeitsstätte nicht erbracht werden kann, kann der Arbeitgeber verlangen, daß die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird.

§9
Zeiterfassung

(1)Die Zeiterfassung in der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt durch Selbstaufschreibung.

(2)Im Falle der Selbstaufschreibung erfolgt die Erfassung aller geleisteten Arbeitszeiten jeweils durch den Arbeitnehmer in einer Zeiterfassungskarte, die dem Arbeitgeber unmittelbar jeweils nach dem Monatsende vorzulegen ist. Ebenfalls darin festzuhalten sind Zeiten, in denen die zu leistende Arbeitszeit aufgrund von Krankheit, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Ausfallzeiten etc. nicht erbracht wurde.

(3)Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstätte geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen. Hiervon kann abgewichen werden, soweit die Betriebsparteien dies vereinbaren.

§10
Betriebliche Arbeitsstätte

Bei den im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten wird dem Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht.

§11
Arbeitsmittel, Kostentragung und -erstattung

(1) Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser häuslichen Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.

(2) Auf Wunsch des Arbeitnehmers können private Büromöbel in der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Der Einsatz von privaten Büromöbeln erfolgt auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers.

(3) Die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Die Nutzung der Kommunikationsmittel kann durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt werden und anhand der monatlichen Nutzungsentgelte überprüft werden. Weitergehende Regelungen bleiben den Betriebsparteien vorbehalten.

(4) Der Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.

(5) Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die bereitgestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

§12
Fahrtkosten

Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden erstattet.

§13
Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte

(1) Der Arbeitnehmer muß sich vor Einrichtung des Telearbeitsplatzes vertraglich verpflichten, dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte sowie Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren.

(2) Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer vorher abzustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Arbeitnehmer der Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte anzukündigen.

(3) Der Arbeitnehmer sichert vertraglich zu, daß auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind.

§14
Datenschutz und -sicherheit, Informationsschutz

(1) Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist in der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht und / oder Zugriff nehmen können.

(2) Zur Ausführung des Datenschutzes und der Datensicherheit gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(3) Über die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit für die häusliche Arbeitsstätte wird der Arbeitnehmer in geeigneter Weise informiert.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und anzuwenden.

§15
Gesetzliche Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Danach ergeben sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen Arbeitsstätte keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der Unfallkasse.

§16
Haftung des Arbeitnehmers

Die Haftung des in Telearbeit beschäftigten Arbeitnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

§17
Schriftliche Vereinbarung

Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§18
Aufgabe des Telearbeitsplatzes

(1) Der Arbeitgeber hat das Recht, die Vereinbarung in besonders begründeten Einzelfällen fristlos zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung endet, ohne daß es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Aufgabe/Kündigung der Wohnung, in der die häusliche Arbeitsstätte eingerichtet ist, oder mit einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers.

(3) Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann unter den Voraussetzungen dieses Tarifvertrages eine erneute Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgen.

(4) Bei Aufgabe des Telearbeitsplatzes und Rückkehr in den Betrieb besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf den während der Telearbeit innegehabten betrieblichen Arbeitsplatz.

(5) Die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sind mit Beendigung der Vereinbarung unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch auf Verlangen des Arbeitgebers bei einer längerfristigen Freistellung von der Arbeit.

 

 

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