Die folgende
Telearbeitsvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages der bei dem Projekt
"job-net" mitwirkenden Beschäftigten. Diese Betriebsvereinbarung
lehnt sich sehr stark an den Muster-Tarifvertrag der Telekom
vom Oktober 1998 an.
http://www.dpg.org/infogesellschaft/tariftele_10_98.html
Arbeitsbedingungen "Telearbeit" bei ...
§1
Geltungsbereich
Diese Zusatzvereinbarung (im Folgenden
"Telearbeitsvereinbarung") ist Bestandteil der Arbeitsbedingungen der
Firma ... (im Folgenden "Firma") und den Projektmitarbeitern ... (im
Folgenden "Arbeitnehmer"), die diese Zusatzvereinbarung als
schriftliche Nebenabrede in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben.
§2
Telearbeit
Bei der Telearbeit wird die Arbeitsleistung überwiegend in den
häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert und ist dort, unterstützt durch
Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder
Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die regelmäßige Arbeitszeit wird somit
überwiegend in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte)
erbracht. Falls es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, kann die
regelmäßige Arbeitszeit zu einem geringen Teil im Betrieb des Arbeitgebers
(betriebliche Arbeitsstätte) erbracht werden. Rufbereitschaft und Herbeiruf
gelten nicht als Telearbeit im vorstehenden Sinne.
§3
Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle
Eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle findet
nicht statt.
§4
Verhältnis zu betrieblichen Regelungen
Die Regelungen über die Telearbeit einschließlich der
Kostentragung und -erstattung sind abschließend und können durch betriebliche
Vereinbarungen nicht geändert, ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen
Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt.
§5
Dialog
Zwischen der Firma und den Arbeitnehmern finden während der
Laufzeit dieser Telearbeitsvereinbarung Gespräche statt, in denen Erfahrungen
und Probleme, die im Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, erörtert werden.
Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt vierteljährlich.
§6
Geltungsdauer
Diese Telearbeitsvereinbarung gilt längstens bis zum Ende der
befristeten Arbeitsverträge der Projektmitarbeiter ....
§7
Einrichtung eines Telearbeitsplatzes
Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung
des Arbeitnehmers in einem Raum sein, der für einen dauernden Aufenthalt
zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter
Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Der
Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Vor der
Einrichtung und während des Bestehens des Telearbeitsplatzes kann der
Arbeitgeber oder von ihm Beauftragte das Vorliegen dieser Voraussetzungen
mittels einer Begehung überprüfen.
§8
Arbeitszeitrechtliche Regelungen
(1) Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche und
die betriebliche Arbeitsstätte sowie die tägliche Verteilung der Arbeitszeit
vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten.
Die Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen regelmäßigen
Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit) und
an der häuslichen Arbeitsstätte zu leisten. Der Anteil dieser selbstbestimmten
Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so
groß wie möglich gestaltet werden.
(2) Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der
Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
festzuhalten und kann vom Arbeitgeber geändert werden. Die Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Überzeitarbeit muß vom Arbeitgeber im voraus angeordnet
oder angefordert werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher
Arbeitsstätte gelten als betriebsbedingt und finden Anrechnung auf die
Arbeitszeit.
(5) Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen für
Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten (z.B. Sonn-, Feiertags-, Nacht-,
Samstagsarbeit) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die den Anspruch
begründenden Zeiten betriebsbestimmt waren.
(6) Im Falle von Systemstörungen hat der Arbeitnehmer die
technische Störung im Bereich der häuslichen Arbeitsstätte dem Arbeitgeber
oder dem von ihm Beauftragten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen
mit ihm abzustimmen. Führt die technische Störung dazu, daß die
Arbeitsleistung in der häuslichen Arbeitsstätte nicht erbracht werden kann,
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht
wird.
§9
Zeiterfassung
(1)Die Zeiterfassung in der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt
durch Selbstaufschreibung.
(2)Im Falle der Selbstaufschreibung erfolgt die Erfassung aller
geleisteten Arbeitszeiten jeweils durch den Arbeitnehmer in einer
Zeiterfassungskarte, die dem Arbeitgeber unmittelbar jeweils nach dem Monatsende
vorzulegen ist. Ebenfalls darin festzuhalten sind Zeiten, in denen die zu
leistende Arbeitszeit aufgrund von Krankheit, Urlaub, Arbeitsbefreiung,
Ausfallzeiten etc. nicht erbracht wurde.
(3)Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstätte
geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen
Regelungen. Hiervon kann abgewichen werden, soweit die Betriebsparteien dies
vereinbaren.
§10
Betriebliche Arbeitsstätte
Bei den im Betrieb zu leistenden Arbeitszeiten wird dem
Arbeitnehmer ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht
nicht.
§11
Arbeitsmittel, Kostentragung und -erstattung
(1) Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen
entsprechenden Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte werden für die
Zeit des Bestehens dieser häuslichen Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kostenlos
zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.
(2) Auf Wunsch des Arbeitnehmers können private Büromöbel in
der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den
Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Der Einsatz von privaten Büromöbeln
erfolgt auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers.
(3) Die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht
für private Zwecke benutzt werden. Die Nutzung der Kommunikationsmittel kann
durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt
werden und anhand der monatlichen Nutzungsentgelte überprüft werden.
Weitergehende Regelungen bleiben den Betriebsparteien vorbehalten.
(4) Der Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten
Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.
(5) Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die
bereitgestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.
§12
Fahrtkosten
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und häuslicher
Arbeitsstätte werden erstattet.
§13
Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
(1) Der Arbeitnehmer muß sich vor Einrichtung des
Telearbeitsplatzes vertraglich verpflichten, dem Arbeitgeber oder von ihm
Beauftragte sowie Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur
häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
zu gewähren.
(2) Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer vorher abzustimmen. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Arbeitnehmer der Zugang zur
häuslichen Arbeitsstätte anzukündigen.
(3) Der Arbeitnehmer sichert vertraglich zu, daß auch die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung
einverstanden sind.
§14
Datenschutz und -sicherheit, Informationsschutz
(1) Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber
Dritten ist in der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche
Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, daß Dritte keine
Einsicht und / oder Zugriff nehmen können.
(2) Zur Ausführung des Datenschutzes und der Datensicherheit
gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die unternehmensinternen
Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit.
(3) Über die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen
zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit für die häusliche
Arbeitsstätte wird der Arbeitnehmer in geeigneter Weise informiert.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen und
unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der
Datensicherheit zu beachten und anzuwenden.
§15
Gesetzliche Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestimmt sich nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Danach ergeben sich in Bezug auf die
gesetzliche Unfallversicherung für den Bereich der häuslichen Arbeitsstätte
keine Änderungen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für
einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der Unfallkasse.
§16
Haftung des Arbeitnehmers
Die Haftung des in Telearbeit beschäftigten Arbeitnehmers
richtet sich nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§17
Schriftliche Vereinbarung
Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§18
Aufgabe des Telearbeitsplatzes
(1) Der Arbeitgeber hat das Recht, die Vereinbarung in besonders
begründeten Einzelfällen fristlos zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der
Schriftform.
(2) Die Vereinbarung endet, ohne daß es eines Widerrufs bedarf,
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Aufgabe/Kündigung der
Wohnung, in der die häusliche Arbeitsstätte eingerichtet ist, oder mit einem
Stellenwechsel des Arbeitnehmers.
(3) Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann unter den
Voraussetzungen dieses Tarifvertrages eine erneute Einrichtung eines
Telearbeitsplatzes erfolgen.
(4) Bei Aufgabe des Telearbeitsplatzes und Rückkehr in den
Betrieb besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf den während der
Telearbeit innegehabten betrieblichen Arbeitsplatz.
(5) Die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sind mit
Beendigung der Vereinbarung unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch auf
Verlangen des Arbeitgebers bei einer längerfristigen Freistellung von der
Arbeit.